3.2 des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 705). An den beiden mündlichen Verhandlungen ging Dr. med. Spielmann von einer Verlängerungsdauer von fünf Jahren aus, die es für eine Verbesserung der Legalprognose im Minimum brauche (Akten Vorinstanz pag. 167 Z. 17 ff.; Akten Beschwerdekammer pag. 407 Z. 36 ff.). Gestützt auf diese Ausführungen kann nur eine Verlängerung der Massnahme um fünf Jahre in Frage kommen respektive ist sie in zeitlicher Hinsicht vonnöten.