Es liegt nahe, dass die Risiken in Freiheit umso grösser sind, wenn er ohne Übergang aus den Progressionsstufen ins AEX und WAEX direkt entlassen würde. Das Gutachten weist denn auch, wie erwähnt, auf die (Rückfall-)Gefahren hin, wenn der Beschwerdeführer nicht mehr in einer kontrollierten Umgebung wohnte. Es ist daher klar festzuhalten, dass die stationäre psychotherapeutische Massnahme nach wie vor erforderlich ist, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Verurteilten in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Eine ambulante Massnahme reicht