Zuletzt wurde er aber wieder in die Progressionsstufe A zurückversetzt. Ihm fehlen somit wichtige Vollzugsschritte hinsichtlich einer bedingten Entlassung, wie das Arbeits- sowie das Wohn- und Arbeitsexternat (AEX und WAEX). Diese Restriktionen im Massnahmenvollzug sind dabei keineswegs einfach den Vollzugsbehörden anzulasten, sondern auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen. Es liegt nahe, dass die Risiken in Freiheit umso grösser sind, wenn er ohne Übergang aus den Progressionsstufen ins AEX und WAEX direkt entlassen würde.