Dank dem aktuellen Setting konnten die deliktsrelevanten Tätigkeiten (namentlich die Briefe an die Mädchen) aber rechtzeitig entdeckt und unterbunden werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu bedenken, dass eine bedingte Entlassung praxisgemäss zunächst schrittweise Vollzugslockerungen voraussetzt. Der Beschwerdeführer wurde im Verlauf der stationären Massnahme zunächst in die BeoT eingewiesen und anschliessend schrittweise in die Grundstufe, die Progressionsstufe A und die Progressionsstufe B versetzt. Zuletzt wurde er aber wieder in die Progressionsstufe A zurückversetzt.