Diesen Ausführungen schliesst sich Beschwerdekammer in ihrer juristischen Würdigung an, geht es doch um potenzielle schwere Straftaten gegenüber besonders schützenswerten minderjährigen Opfern (vgl. BGE 135 IV 139). Das vorgängige ambulante Setting, in welchem sich der Beschwerdeführer nach den ersten Straftaten befand, war nicht ausreichend, um die sexuelle Deviation nachhaltig zu bessern und zu kontrollieren, zumal es während laufender Therapie zu einer erneuten Straftat zum Nachteil seiner Tochter (sexuell äusserst expliziter und mit Drohungen versehener «Liebesbrief») gekommen ist.