Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zukünftig das Helfernetz nicht nutzen werde, weshalb keine konkreten Vorschläge für ein ambulantes Setting gemacht werden könnten. Deshalb könne ein ambulantes therapeutisches Setting (noch) nicht empfohlen werden (S. 120 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 701 f.). Ein ambulantes Setting mit einem betreuten Wohnen oder gar eine Entlassung aus der Massnahme in ein betreutes Wohnen kämen folglich aktuell aufgrund des hohen Rückfallrisikos nicht in Frage.