27 scheine der Beschwerdeführer auch aktuell eine gewisse Vorlaufzeit beim Kennenlernen der Mädchen zu benötigen. Es würden sich zwar eindeutige Verhaltensweisen finden, die auf deliktisches Planungsverhalten hindeuteten. Das Setting im offenen Vollzug (der stationären Massnahme) scheine aber derzeit ausreichend, um ein ausreichendes Monitoring zu garantieren, insbesondere da sich der Beschwerdeführer nicht unerlaubt entfernt und sich an die Hausordnung gehalten habe (S. 120 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 701 f.). Ein ambulantes Setting sei demgegenüber gemäss Dr. med.