Liebesbriefe seien aus Sicht des Gutachters ein alarmierender Hinweis auf eine stark deliktsrelevante Dynamik, die klar in Richtung sexueller Übergriff deute, wenn die Dynamik nicht erkannt und vom Helfernetz unterbrochen werde. Dass der Beschwerdeführer sich wiederholt selbst im Vollzug verliebt habe, dies nur ansatzweise offenbart und trotz Kontrolle die Handlungsschwelle für aktive deliktrelevante Handlungen umgesetzt habe, sei kritisch. Es sei ausschliesslich dem engen kontrollierenden Setting zu verdanken, dass seine Versuche, Kontakt aufzubauen, im Frühstadium entdeckt und abgebrochen worden seien.