Es würden sich sogar Hinweise darauf finden, dass die Zwanghaftigkeit, sich in Kinder, namentlich in fremde Kinder, zu verlieben, zugenommen habe. In solchen wie erwähnt kritiklosen Verliebtheitszuständen sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass die Sicherungsstrategien des Beschwerdeführers weitgehend zusammenbrechen würden und eine selbstverantwortliche Mitwirkung am Risikomanagement von ihm nicht mehr erwartet werden könne. Er scheine auch physisch und psychisch in der Lage, die Kinder derart unter Druck zu setzen, dass eine tatsächliche Gefahr für sexuelle Übergriffe bestehe.