163 Z. 1 ff.). Bedenkt man zusätzlich die hohe Rückfallgefahr des Beschwerdeführers im Hinblick auf sexuelle Handlungen mit Kindern und sein deliktrelevantes Verhalten im Strafvollzug – insbesondere den heimlichen Brief an ein 14- jähriges, ihm unbekanntes und nur einmal gesehenes Mädchen –, so erscheint eine Massnahme mit psychotherapeutischer Behandlung nach wie vor als erforderlich. Ohne ein engmaschiges Setting gelingt es dem Beschwerdeführer derzeit offensichtlich nicht, sich von Risikofaktoren fernzuhalten. Dies zeigen auch die Ausführungen des Gutachters bezüglich allfälliger Lockerungen.