3.3.5 Zur Frage der Erforderlichkeit der Massnahme Eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleichermassen geeignete, aber (in sachlicher, zeitlicher, räumlicher Weise) mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2013 vom 4. März 2013 E. 3.2.1). Der Beschwerdeführer wünscht sich für die weitere Zukunft ein eigenständiges Leben in Freiheit mit einer eigenen Wohnung, einer Arbeitsstelle, einem guten sozialen Umfeld mit Kollegen, Vereinen und allenfalls einer Beziehung mit einer erwachsenen Frau (Akten Vorinstanz pag. 175 Z. 30 ff.;