25 schwerdeführer in Anbetracht der schweren Anlassdelikte und der hohen Rückfallgefahr ferner nicht einfach aus der Massnahme zu entlassen, sondern müsste seitens der BVD wie erwähnt gestützt auf Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB die Anordnung der Verwahrung geprüft werden. Schliesslich scheint es – nota bene auch gemäss Dr. med. Spielmann (vgl. dazu Akten Vorinstanz pag. 165 Z. 21 ff.) – vonnöten, dass dem Beschwerdeführer schrittweise, je nach Fortschritten in den Therapien, Freiheiten eingeräumt werden.