Anders ausgedrückt ist nicht von mangelnder Erfolgsaussicht auszugehen. Eine deutliche Verbesserung der Legalprognose ist nämlich nicht notwendig (vgl. dazu HEER, a.a.O., N. 58 zu Art. StGB). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers lässt sich BGE 134 IV 315 ausserdem nicht entnehmen, dass das Bundesgericht explizit eine «Aussicht auf Erfolg innert nützlicher Frist» verlangte. In diesem Urteil ging es primär darum, dass sich das psychiatrische Gutachten dazu äussern muss, ob überhaupt Erfolgsaussichten bei einer stationären therapeutischen Behandlung bestehen (a.a.O., E. 5). Verspräche die Anordnung respektive Verlängerung der Massnahme nach Art.