Dann nämlich kann er unter Zuhilfenahme eines professionellen Umfelds noch gezielter an sich arbeiten, um letztlich die Rückfallgefahr zu verringern. Zusammengefasst erscheint die stationäre therapeutische Massnahme – solange eine derzeit vorhandene reale Möglichkeit besteht, dass die Massnahme mit der skizzierten weiteren Behandlung zu einer Verbesserung der Legalprognose führen kann – weiterhin als geeignet, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Verurteilten in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen. Anders ausgedrückt ist nicht von mangelnder Erfolgsaussicht auszugehen.