zu Art. 59 StGB). Dies gilt tel quel bei einer Verlängerung der Massnahme (siehe Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 16 222 vom 22. Dezember 2016). An der erstintanzlichen Verhandlung führte der Beschwerdeführer zwar aus, dass er immer mit der Therapeutin in Konflikt sei und das Gefühl habe, dass er sich während den letzten fünf Jahren Therapie immer im Kreis gedreht habe (Akten Vorinstanz pag. 172 Z. 30 ff.). Zur Therapeutin habe er kein Vertrauen und er werde einen Therapeutenwechsel machen, falls er in der JVA St. Johannsen bleiben müsse (Akten Vorinstanz pag. 173 Z. 14 ff.).