An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen nach Lehre und Rechtsprechung allerdings keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden, auch wenn eine stationäre Behandlung vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft verlangt (BGE 123 IV 113 E. 4c/dd). Das Gesetz misst der Behandlungsbereitschaft des Täters lediglich bei der stationären Suchtbehandlung (Art. 60 Abs. 2 StGB), nicht aber bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) besondere Bedeutung zu.