175 Z. 11 ff.; zumindest indirekt auch Akten Beschwerdekammer pag. 403 Z. 32 f.). Der Gutachter merkte bezüglich der Behandlungsbereitschaft zwar an, dass der Beschwerdeführer zunehmend weniger motiviert und bereit sei, sich im Rahmen einer stationären Behandlung zu engagieren und dass sein Widerstand wachse. Ohne grundsätzliches Commitment des Beschwerdeführers seien die Erfolgsaussichten der stationären Massnahme sehr schlecht (S. 119 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 701 f.). An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen nach Lehre und Rechtsprechung allerdings keine allzu hohen