Die Beschwerdekammer erachtet diese Behandlungsmöglichkeiten als unbedingt prüfenswert. Die Verteidigung machte diesbezüglich zwar geltend, dass sich die bisherige Therapie während fünf Jahren nicht bewährt habe, zumal sich die Legalprognose während der Massnahme verschlechtert habe (Akten Vorinstanz pag. 180). Dazu ist indes zu bemerken, dass die schlechte Legalprognose gleichzeitig deutlich zeigt, dass trotz erster Therapieerfolge noch ein starkes Behandlungsbedürfnis besteht. Ein angepasstes Setting sollte dazu gereichen, eine Verbesserung der Legalprognose herbeizuführen.