Letztere scheine prüfenswert, auch wenn der Beschwerdeführer vorderhand nicht eingewillige und fraglich sei, ob diese Behandlung Erfolg versprechen würde (Akten Vorinstanz pag. 6). Die Staatsanwaltschaft erachtet in ihrem Antrag die Behandlungspläne der BVD ebenfalls als plausibel (Akten Vorinstanz pag. 20 f.). Es kann somit konstatiert werden, dass eine Behandlungsperspektive mit konkreten Behandlungsplänen vorgeschlagen wird, die realistischerweise eine Verbesserung der Legalprognose zu bewirken vermag. Die Beschwerdekammer erachtet diese Behandlungsmöglichkeiten als unbedingt prüfenswert.