Der Gutachter zeigt somit Behandlungsperspektiven auf, die noch nicht ausprobiert wurden und mit denen eine Verlängerung der stationären Massnahme mit Blick auf deren Eignung zu rechtfertigen ist. Hierzu gehören wie gesehen verschiedene Felder wie eine Bildgebung des Hirns des Beschwerdeführers, das Aufarbeiten der früheren Beziehungen, die Auseinandersetzung mit der eigenen Sexualität etc. Damit geht der Gutachter von der prinzipiellen Behandelbarkeit des Beschwerdeführers aus und sieht die Problematik nicht alleine bei der hirnorganischen Störung.