Er habe derart ausgeprägte hirnorganische Defizite, dass eine erkenntnisorientierte Behandlung nicht ausreichend erfolgsversprechend sei. Mit dieser Behandlungsperspektive wäre eine Verlängerung der Massnahme um weitere fünf Jahre zu rechtfertigen. Schliesslich könne ein Behandlungsauftrag im Rahmen einer stationären Massnahme auch die Prüfung und Planung eines geeigneten Entlassungssettings sein (Gutachten S. 118 f., Vollzugsakten pag. 700 f.), d.h. die Vorbereitung auf eine Entlassung bzw. ein anderes (lockereres) Setting. Diese Ausführungen bestätigte Dr. med.