In diesem Kontext hat er – auch oberinstanzlich – verschiedene zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten genannt. Für die weitere Behandlung komme es vor allem auf die Motivation des Beschwerdeführers und die Frage an, ob er bereit wäre, die stationäre Massnahme weiterzuführen und mitzumachen (Akten Vorinstanz pag. 162 Z. 38 ff.). Vor diesem Hintergrund ist auf die weiteren Behandlungsmöglichkeiten und die Frage der Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers näher einzugehen. Zur Frage der weiteren Indikation der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB führte Dr. med.