Um dieses Ziel erreichen zu können, wird allerdings noch eine lange Zeit benötigt werden. Dr. med. Spielmann bestätigte denn auch an der erstinstanzlichen Verhandlung, dass er im Gutachten eine Verlängerung der stationären Massnahme nicht ausgeschlossen habe, sondern sich zu den Voraussetzungen geäussert habe, die nötig wären, um diese zu verlängern (Akten Vorinstanz pag. 162 Z. 32 ff.). In diesem Kontext hat er – auch oberinstanzlich – verschiedene zusätzliche Behandlungsmöglichkeiten genannt.