Spielmann geht deshalb von einer sehr geringen allgemeinen und spezifischen Behandelbarkeit aus. Zu berücksichtigen ist hierbei allerdings einerseits, dass sich Dr. med. Spielmann im Gutachten prinzipiell nur auf das derzeitige Setting und nicht allgemein auf die Massnahme bezieht, und dass er andererseits über das Funktionsniveau bzw. über die Limitationen durch die hirnorganische Symptomatik spricht und nicht über die Pädophilie. Ausserdem hielt der Gutachter fest, dass der Verurteilte sicher weiterhin von einem therapeutischen Setting profitiere, wie es in der JVA St. Johannsen angeboten werde (S. 119 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 701 f.). Oberinstanzlich führte Dr. med.