Spielmann hätte sie die Gesamtsituation aber wohl kritischer gesehen, wenn ihr die Vorakten des Jugendamts und die Urteilsbegründung bekannt gewesen wären. Es stelle sich die Frage, ob seitens des Beschwerdeführers ausreichend Ressourcen (kognitive Fähigkeiten, emotionale Kompetenz, Wertesystem/Weltbild, Motivation und Durchhaltevermögen, also ausreichend Lernfähigkeit und exekutive Funktionen) für eine Behandlung vorhanden seien. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit 14 Jahren in einem umfangreichen Helfernetz mit verschiedenen Beratungs- und Therapieangeboten integriert sei.