Der Beschwerdeführer befindet sich (noch immer) erst am Anfang eines Prozesses, wie ferner auch der letzte Vorfall mit der Einhorn-Bettdecke und dem diesbezüglichen Nichteinsehen der Problematik eindrücklich zeigt. Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die stationäre therapeutische Massnahme weiterhin geeignet, erforderlich und zumutbar ist, um der Gefahr von weiteren in Zusammenhang mit den schweren psychischen Störungen des Beschuldigten stehenden Verbrechen und Vergehen zu begegnen.