Damit besteht die Gefahr weiterer strafbarer Handlungen in Form von Verbrechen und es fehlt an einer günstigen Prognose respektive ist von einer schlechten Legalprognose auszugehen. Daran vermögen im Übrigen seine relativ vagen Ausführungen anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung zu Wohn-, Arbeitsund Vereinsmöglichkeiten nichts zu ändern (siehe Akten Beschwerdekammer pag 407 Z. 32 ff.). Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer befindet sich (noch immer) erst am Anfang eines Prozesses, wie ferner auch der letzte Vorfall mit der Einhorn-Bettdecke und dem diesbezüglichen Nichteinsehen der Problematik eindrücklich zeigt.