Es liegen demnach Auffälligkeiten während des Vollzugs und im Umgang mit den Vollzugslockerungen vor, die deutlich darauf hinweisen, dass beim Beschwerdeführer im Falle der bedingten Entlassung die Gefahr von erneuten Straftaten besteht. Weiter hält der Gutachter fest, dass nicht mehr von einer spezifischen Täter-Opfer-Beziehung als notwendige Voraussetzung für sexuelle Übergriffe ausgegangen werden könne (wie noch im letzten Gutachten). Die Opferverfügbarkeit sei deutlich angestiegen (S. 130 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 706 f.). In Zukunft sei insbesondere in hohem Masse mit weiteren Briefen (an Minderjährige) zu rechnen.