Spielmann führte im Weiteren aus, es sei kritisch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt selbst im Vollzug verliebe, dies nur ansatzweise offenbare und trotz Kontrolle die Handlungsschwelle für aktive deliktrelevante Handlungen umgesetzt habe. Der Beschwerdeführer könne nach wie vor seine Erkenntnisse aus der Deliktsarbeit nicht auf den Alltag übertragen und zeige nahezu unverändert deliktrelevantes Verhalten. Es liegen demnach Auffälligkeiten während des Vollzugs und im Umgang mit den Vollzugslockerungen vor, die deutlich darauf hinweisen, dass beim Beschwerdeführer im Falle der bedingten Entlassung die Gefahr von erneuten Straftaten besteht.