17 ihm zum jetzigen Zeitpunkt aber noch nicht. Mithin kann er solche Risikosituationen nicht vermeiden, geschweige denn rechtzeitig und richtig darauf reagieren. Es kann vor diesem Hintergrund nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beschwerdeführer bei einer markanten Lockerung des Settings wohlverhalten würde. Dr. med. Spielmann führte im Weiteren aus, es sei kritisch, dass sich der Beschwerdeführer wiederholt selbst im Vollzug verliebe, dies nur ansatzweise offenbare und trotz Kontrolle die Handlungsschwelle für aktive deliktrelevante Handlungen umgesetzt habe.