Nach über 3 Jahren Therapie bei Frau lic. phil. E.________ hätte jedoch das Vertrauen grundsätzlich genügend weit aufgebaut gewesen sein müssen, dass er seine Handlungen offenlegen kann. Zwar sprach der Beschwerdeführer tatsächlich im September 2016 einen Therapeutenwechsel an (vgl. Vollzugsakten pag. 443). Er erklärte sich dann aber bereit, die Therapie bei Frau lic. phil. E.________ weiterzuführen (vgl. Vollzugsakten pag. 448 f.), weshalb er sich nur schwerlich im Nachhinein auf den nicht erfolgten Therapeutenwechsel berufen kann.