Oberinstanzlich erklärte er, der Impuls sei nicht sexueller Art gewesen. Vielmehr habe er sich eine Beziehung mit einer volljährigen Frau ersehnt (Akten Beschwerdekammer pag. 403 Z. 14). Dass man ein 14-jähriges Mädchen aber für eine 25-jährige Frau halten könnte, erscheint – jedenfalls unter normalen Umständen – wie bereits angesprochen doch als unwahrscheinlich. Diese Ausführungen müssen deshalb als Schutzbehauptungen qualifiziert werden. Der Beschwerdeführer fühlte sich durch die angeblichen Äusserungen von Drittpersonen, dass dies jedem passieren könne, sogar noch in seinem Verhalten bestätigt.