Beim 14-jährigen Mädchen hatte er zwar von einer Frau erzählt, die ihm gefallen habe. Er hatte aber von einer 25-jährigen Frau gesprochen (vgl. dazu Vollzugsakten pag. 567). Angesprochen auf diese Tatsache, erklärte der Beschwerdeführer an der erstinstanzlichen Verhandlung einzig, dass diese Vorfälle unnötig gewesen seien. Es seien für ihn ungünstige Situationen gewesen (Akten Vorinstanz pag. 173 Z. 1 ff.). Er habe sich einfach im Alter verschätzt, was jedem hätte passieren können. Sonst hätte er sicher keinen Brief geschrieben (Akten Vorinstanz pag. 177 Z. 28 ff.). Oberinstanzlich erklärte er, der Impuls sei nicht sexueller Art gewesen.