699). Der Gutachter bezog sich mit seinen Ausführungen insbesondere auf die Liebesbriefe des Beschwerdeführers an ein unbekanntes 14-jähriges Mädchen sowie an seine 17-jährige Nichte, die er beide kurz zuvor je einmal getroffen hatte. In beiden Fällen hat der Beschwerdeführer diese ihn offenbar sehr stark beschäftigenden Begegnungen und die in der Folge geschriebenen Liebesbriefe in den Therapiesitzungen nicht bzw. nicht richtig geschildert, sondern erst, als er nach Entdecken der heimlichen Liebesbriefe darauf angesprochen wurde. Beim 14-jährigen Mädchen hatte er zwar von einer Frau erzählt, die ihm gefallen habe.