Die kritischere Einstufung gegenüber den Vorgutachten ergab sich aus der zwischenzeitlich erfolgten Verurteilung. Im Rahmen des Vollzugs hätten sich weitere kritische Situationen ergeben, die eine hohe Zwanghaftigkeit mit niedriger Hemmschwelle, Grenzen von Mädchen zu überschreiten und ein Kontaktieren von flüchtig bekannten Kindern demonstriert hätten (S. 130 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 706 f.). Es hätten sich zudem klare Hinweise für eine erhebliche Fantasiefähigkeit, das An-