O., N. 24 zu Art. 62 StGB). Prognoserelevant sind neben Auffälligkeiten während des Vollzugs insbesondere Aspekte wie der Umgang mit Lockerungen, die Verarbeitung der Straftat und die zukünftige Lebenssituation (soziale Kontakte, familiäre Verankerung, Partnerschaft, Arbeitsstelle etc.; vgl. HEER, a.a.O., N. 28 zu Art. 62 StGB). b.) Würdigung Die Vorinstanz hat sich umfassend mit der Frage der Legalprognose befasst. Der Beschwerdeführer bringt oberinstanzlich nichts vor, das die Richtigkeit dieser Argumente umstossen könnte. Im Kern behauptet er die günstige Prognose gar nicht.