Der Beschwerdeführer litt an den genannten Störungen sowohl im Tatzeitpunkt als auch im Zeitpunkt, als die Massnahme angeordnet wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bereits die Voraussetzungen für die ursprüngliche Anordnung der Massnahme seien nicht gegeben gewesen, und auch jetzt sei die Anordnungsvoraussetzung für eine Verlängerung – die schwere psychische Störung – nicht gegeben, entbehrt mithin der Grundlage (vgl. grundsätzlich dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2014 vom 20. Mai 2015 E. 2.2).