Mit Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 (PEN 2012 51) wurde der Beschwerdeführer wie gesehen unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 StGB, mehrfacher sexueller Nötigung (teilweise Versuchs dazu) i.S.v. Art. Art. 189 Abs. 1 StGB und mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind (teilweise Versuch dazu) i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten verurteilt. Bei all diesen in Frage stehenden Straftaten handelt es sich um Verbrechen. Dr. med. Spielmann beschrieb den in Frage stehenden Deliktsmechanismus wie folgt: