Spielmann als «deutlich» qualifiziert wurden, kann letztlich offengelassen werden, ob diese auch als schwere psychische Störung zu erfassen ist. Im Sinne eines Gesamtbildes kann derweil klar festgehalten werden, dass ohne begründeten Zweifel nach wie vor von einer schweren Störung i.S.v. Art. 59 StGB beim Beschwerdeführer auszugehen ist, die eine stationäre therapeutische Massnahme grundsätzlich rechtfertigt. Schliesslich ist auf den Zusammenhang zwischen Anlasstat und psychischer Störung einzugehen: Mit Urteil der Vorinstanz vom 19. Juni 2013 (PEN 2012 51) wurde der Beschwerdeführer wie gesehen unter anderem wegen versuchter Vergewaltigung i.S.v.