Der Beschwerdeführer wurde strafrechtlich verurteilt – und diese Taten liegen letztlich auch diesem Beschluss noch immer zentral zugrunde –, weil er in schwerwiegender Weise Kindesmissbrauch in ca. 100 Fällen begangen hatte und dabei zumindest teilweise ein sehr merkwürdiges Verhalten an den Tag gelegt hatte. Beispielsweise musste die Tochter jeweils am Abend die Zimmertüre abschliessen, was der Beschwerdeführer «aus Eigenschutz» jeweils kontrollierte (vgl. Vollzugsakten pag. 231 Z. 418 ff.) Die eigenen Unzulänglichkeiten zu erkennen scheint ihm sehr schwer gefallen zu sein. Auch im Massnahmenvollzug, der eigentlich ziemlich gut anlief, kam es zu Vorfällen.