Des Weiteren vertritt der Gutachter die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer bereits während der Schwangerschaft seiner Mutter hirnorganische Schäden aufgetreten sein könnten, da er seit junger Kindheit immer wieder negativ aufgefallen ist (Akten Beschwerdekammer pag 417 Z. 13 ff.). Aus diesen Gründen handelt es sich nach Überzeugung der Beschwerdekammer bei der hirnorganischen Störung, deren Vorliegen beim Beschwerdeführer ohne begründeten Zweifel anzunehmen ist, um eine schwere Störung im Sinne des Gesetzes. Zusätzlich besteht hier die Problematik einer pädophilen Teilansprechbarkeit. Diese wurde von Dr. med. Spielmann als «erheblich» eingeschätzt. Dabei ist, wie die Ge-