Oberinstanzlich machte der Gutachter zudem eindrückliche und nachvollziehbare Ausführungen zu den höheren kognitiven Funktionen, die in Freiheit im Alltag vonnöten, jedoch beim Beschwerdeführer wenig entwickelt sind. Des Weiteren vertritt der Gutachter die Auffassung, dass beim Beschwerdeführer bereits während der Schwangerschaft seiner Mutter hirnorganische Schäden aufgetreten sein könnten, da er seit junger Kindheit immer wieder negativ aufgefallen ist (Akten Beschwerdekammer pag 417 Z. 13 ff.).