Tatsächlich ist es breit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in praktisch allen Lebensbereichen immer wieder anstösst – sei es betreffend Arbeit, bei den vergangenen Liebesbeziehungen, der Kindererziehung und teilweise sogar im Vollzug. Oberinstanzlich machte der Gutachter zudem eindrückliche und nachvollziehbare Ausführungen zu den höheren kognitiven Funktionen, die in Freiheit im Alltag vonnöten, jedoch beim Beschwerdeführer wenig entwickelt sind.