168 Z. 41 ff.). Zum Schweregrad der hirnorganischen Störung führte er an der erstinstanzlichen Verhandlung aus, dass der Beschwerdeführer Zeit seines Lebens in der Funktionalität erheblich eingeschränkt gewesen sei und doch sehr deutlich von der Norm des normalen Menschen abgewichen habe (Akten Vorinstanz pag. 161 Z. 28 ff.). Tatsächlich ist es breit nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer in praktisch allen Lebensbereichen immer wieder anstösst – sei es betreffend Arbeit, bei den vergangenen Liebesbeziehungen, der Kindererziehung und teilweise sogar im Vollzug.