Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Dr. med. Spielmann bestätigte in seinem Gutachten die Diagnosen der Vorgutachten weitgehend, wonach beim Beschwerdeführer eine erhebliche pädophile Teilansprechbarkeit, (der starke Verdacht auf) eine organische Persönlichkeitsstörung im Sinne eines dysexekutiven Syndroms (ICD-10 F07.0) sowie ein Funktionsniveau einer wenigstens leichten Minderintelligenz mit deutlichen Verhaltensstörungen (ICD-10 F70.1) besteht. Derweil beurteilte Dr. med. Spielmann die Schwere der hirnorganischen Störung als gravierender (vgl. S. 71 und 125 f. des Gutachtens, Vollzugsakten pag. 677, 704 f.).