Diese F-Diagnosen gelten also, wie die Vorinstanz richtig festhielt, grundsätzlich als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes. Dazu gehören somit sowohl die hirnorganische Störung nach ICD-10 F07.0, die Störungen der Sexualpräferenz nach ICD-10 F65 als auch die Minderintelligenz mit deutlichen Verhaltensstörungen nach ICD-10 F70.1, welche beim Beschwerdeführer allesamt diagnostiziert worden sein. Dass der Gutachter auch zu anderen Instrumenten wie dem ICF-MINI-Rating Ausführungen macht, ändert daran freilich nichts. Vor diesem Hintergrund ist Folgendes festzuhalten: Dr. med.