13 Hinsichtlich der weiteren strittigen Frage, ob es sich bei den Störungen des Beschwerdeführers um psychische Störungen handelt, ist darauf hinzuweisen, dass in der Klassifikation nach ICD-10 unter Buchstabe F «Psychische und Verhaltensstörungen» aufgeführt sind. Diese F-Diagnosen gelten also, wie die Vorinstanz richtig festhielt, grundsätzlich als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes.