Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, bei der hirnorganischen Störung (ICD-10 F07.0) handle es sich «freilich um eine reine Verdachtsdiagnose, die der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung als Spekulation anerkannt» habe. Es ist zwar so, dass Dr. med. Spielmann diese Störung nicht selber diagnostizieren konnte, da der Beschwerdeführer eine Exploration verweigerte (AV [von Rechtsanwalt B.________], dass er über die hirnorganische Störung nur spekuliere und diese nicht diagnostiziert habe: Genau, das ist ein wichtiger Punkt.