nicht jede psychische Störung schwer im Sinne des StGB sei. Diese Wertung hat das Gericht vorzunehmen, wobei es sich im Kern um eine Sachverhaltsfrage handelt, die aufgrund ihrer Komplexität auf einem medizinischen Fundament – d.h. einem forensisch-psychiatrischen Gutachten – gründen muss. Dem Beschwerdeführer kann indessen nicht gefolgt werden, wenn er ausführen lässt, bei der hirnorganischen Störung (ICD-10 F07.0) handle es sich «freilich um eine reine Verdachtsdiagnose, die der Gutachter anlässlich der Hauptverhandlung als Spekulation anerkannt» habe.