vgl. auch N 24). Diesem Erfordernis der Schwere einer seelischen Störung wird in der Praxis sowohl von sachverständigen Personen wie auch juristischen Entscheidungsträgern sehr oft zu wenig Beachtung geschenkt. Es ist darauf hinzuweisen, dass der Grad des Eingriffs in die persönliche Freiheit des Betroffenen hier eine restriktive Auslegung nahelegt. Sehr oft überschreitet der fragliche Freiheitsentzug das Mass der schuldangemessenen Strafe, weshalb die Massnahme einer besonderen Rechtfertigung bedarf. (HEER, a.a.O., N. 8 f. und 22 zu Art. 59 StGB, Hervorhebungen kursiv hinzugefügt). b.) Würdigung Dem Beschwerdeführer kann insoweit gefolgt werden, als er geltend macht, dass